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Direktversicherung Krankenversicherung

Wie bei allen anderen Betriebsrenten, besteht seit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz aus dem Jahre 2004 auch für die im Rentenalter getätigten Auszahlungen der Direktversicherung eine volle Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Es ist hierbei Sache der auszahlungspflichtigen Versicherung, die den gesetzlichen Krankenkassen zustehenden Gelder einzubehalten und an diese ordnungsgemäß abzuführen. Die gesamte Summe bezüglich der Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge wird in diesem Fall auf einen Zeitraum von zehn Jahren umgelegt. Die Beitragspflicht ist demnach auf diese zehn Jahre begrenzt. Diese Tatsache gilt es bei dem Abschluss einer staatlich geförderten Direktversicherung schon im Vorfeld zu bedenken, um später gegen unliebsame Überraschungen gefeit zu sein. Das Thema Direktversicherung Krankenversicherung betreffend, sind von der Pflicht zur Krankenversicherung nur jene ehemaligen Arbeitnehmer betroffen, die Kundeen einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Seit ehedem vollständig privat versicherte Empfänger einer Direktversicherungsrente sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Im Fall des Ruhestandes besteht für den versicherten Arbeitnehmer Wahlfreiheit hinsichtlich der Auszahlungsweise der Leistungen. Er kann frei entscheiden, ob er den zur Auszahlung anstehenden Betrag in monatlichen Raten als Rente oder als Einmalzahlung erhalten möchte. Die Abgabepflicht an die gesetzliche Krankenkasse bleibt von der persönlichen Entscheidung unberührt. Auch wenn eine Einmalzahlung gewünscht wird, hat der in der Direktversicherung versicherte Ruheständler im Rahmen der Krankenversicherungspflicht Beiträge zu zahlen. Die Besonderheit bezüglich Direktversicherung Krankenversicherung muss schon zu Beginn des Versicherungsabschlusses bedacht werden.

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